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Private Unfallversicherung

Im Bereich der Privaten Unfallversicherung sind wir häufig tätig. Im Streit stehen regelmäßig Invaliditätsleistungen, welche vom Versicherer als Einmalzahlung im Sinne einer Kapitalsumme gezahlt werden sollen. Voraussetzung ist, dass der Versicherte durch einen Unfall (Versicherungsfall) einen gesundheitlichen Dauerschaden erlitten hat. Ein Unfall liegt nach dem gesetzlichen Leitbild des § 178 Abs. 2 S. 1 VVG vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist häufig umstritten. Hier hilft unsere genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung. 

Häufig geht es bei den Auseinandersetzungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer auch um die Bemessung der Invalidität. Auch hierbei können wir Sie mit unseren guten medizinischen Kenntnissen aufgrund des täglichen Umgangs mit ärztlichen Sachverständigengutachten kompetent unterstützen. Das Gleiche gilt selbstverständlich bei etwaigen Auseinandersetzungen über die streitige Mitwirkung von bereits bestehenden Krankheiten und Gebrechen bei der Entstehung der Invalidität oder beispielsweise bei einem Streit, ob versicherungsvertraglich vereinbarten Risikoausschlüsse greifen.

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