Im Bereich der Risikolebensversicherung sind wir häufig auf Seiten der Versicherer tätig. Wir übernehmen aber auch Mandate von Versicherungsnehmern, sofern keine Interessenskollision besteht. In jedem Fall können Sie sich auf uns als professionellen Interessenvertreter verlassen.
Häufig geht es bei Auseinandersetzungen über Ansprüche aus der Risikolebensversicherung um den Vorwurf der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten bei Beantragung des Versicherungsvertrags oder sogar einer arglistigen Täuschung. Mit den hiermit in Verbindung stehenden rechtlichen Problemen sind wir bestens vertraut. In besonders tragischen Fällen geht es darum, ob der Versicherer nicht zur Leistung für den Todesfall verpflichtet ist, weil die versicherte Person sich gemäß § 161 Abs. 1 S. 1 VVG vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorsätzlich selbst getötet hat. Gerade bei solchen persönlich, tatsächlich und rechtlich schwierigen Auseinandersetzungen hilft neben der gründlichen Prüfung des einschlägigen Versicherungsvertrags und der einbezogenen Versicherungsbedingungen unsere genaue Kenntnis der Beweislastverteilung sowie der einschlägigen Rechtsprechung zu den typischen Fallgruppen bei einer streitigen Selbsttötung (Alkoholisierung, Sturz aus großer Höhe usw.) oder zur Selbsttötung ohne sogenannte Willensfreiheit. Wir haben vorstehend nur einige Konfliktbereiche beschrieben. Unsere Kenntnisse und Erfahrungen als Fachanwälte für Versicherungsrecht erstrecken sich jedoch auf alle versicherungsrechtlichen Problemstellungen bei der Risikolebensversicherung.
ROBAK Rechtsanwälte
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