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Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Bei vielen Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern – gerade im Bereich der Personenversicherung - steht nicht die Frage im Mittelpunkt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist. Vielmehr geht es häufig um den Vorwurf, dass der Versicherungsnehmer bei Beantragung des Versicherungsvertrags seine vorvertraglichen Anzeigepflichten objektiv und schuldhaft verletzt hat, weil er die Fragen des Versicherers im Antragsformular unrichtig oder unvollständig beantwortet hat. Hieran knüpfen die Fragen an, ob der Versicherungsvertrag trotz Anfechtungserklärung und/oder Rücktrittserklärung des Versicherers fortbesteht oder die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur Leistungsfreiheit geführt hat.

Gerade auf die Klärung der hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen haben wir uns als Fachanwälte für Versicherungsrecht spezialisiert. Es geht hierbei u.a. um das objektive Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung, die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände unter Berücksichtigung der Risikoprüfungsgrundsätze des Versicherers, die (bei einem Vergessen fehlende) Kenntnis des anzeigepflichtigen Umstands und das Verschuldens des Versicherungsnehmers, die Zurechnung des Wissens eines Versicherungsagenten, das Vorliegen einer hinreichenden Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung, die zu beachtenden Fristen, die möglichen Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung im Hinblick auf den Vertragsbestand und die Leistungspflicht des Versicherers usw.

Auch in diesen Bereichen sind wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht sowohl für Versicherer als auch für Versicherungsnehmer deutschlandweit tätig.

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